Verbandsstatuten des Vorarlberger Triathlonverbandes - genehmigt in der GV vom 15.9.2021

Verbandsstatuten des Vorarlberger Triathlonverbandes im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

§ 1:      Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)       Der Verband führt den Namen „Vorarlberger Triathlonverband" mit der Kurzbezeichnung VTRV.

(2)       Er hat seinen Sitz in Bildgasse 2, 6850 Dornbirn, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.

(3)       Die Errichtung von Zweigverbänden ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2:      Zweck

Der Vorarlberger Triathlonverband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, den Triathlonsport (bestehend aus den Sportarten Schwimmen, Radfahren und Laufen) in allen seinen Zweigen und in den in der österreichischen Sportordnung definierten, anverwandten Sportarten zu fördern und zu lenken. Dazu gehören der Duathlon (Laufen und Radfahren), Aquathlon (Schwimmen und Laufen), Wintertriathlon (Laufen, Radfahren, Schilanglaufen), Crosstriathlon (Schwimmen, Mountainbiken, Crosslaufen), sowie alle weiteren Sportarten, die sich aus mindestens zwei der Triathlonsportarten zusammensetzen.  Dabei hat der Vorarlberger Triathlonverband die Triathlonvereine zu unterstützen und zu koordinieren.

 

§ 3:      Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1)       Als ideelle Mittel dienen Versammlungen, Informationen über Weiterbildungen, Veranstaltungen, Wettbewerbe.

(2)       Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge der Vereine, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen.

 

§ 4:      Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(1)       Ordentliche Mitglieder sind Vereine und Sektionen, die den Triathlonsport fördern.

(2)       Außerordentliche Mitglieder sind gewählte oder ernannte Funktionäre des Verbandes auf die Dauer ihrer Funktion.

(3)       Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt wurden.

 

§ 5:      Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Mitglieder des Verbandes können nach schriftlicher Antragstellung alle Vereine und Sektionen Vorarlbergs werden, die den Triathlonsport fördern.

(2)       Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)       Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6:      Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)       Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Allfällige Verpflichtungen gegenüber dem Verband sind vorher zu begleichen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)       Die Generalversammlung kann über Antrag des Vorstandes ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder anderer Zahlungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beträge bleibt hievon unberührt.

(4)       Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann von der Generalversammlung auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7:      Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern sowie den Mitgliedern des Vorstandes zu.

(2)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8:      Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9:      Generalversammlung

(1)       Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2)       Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3)       Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)       Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, oder per E-Mail, einzureichen.

(5)       Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)       Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (Verbandsmitglieder) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes.

Die Anzahl der Stimmen eines jeden ordentlichen Mitgliedes bestimmt sich nach der Anzahl seiner Vereinsmitglieder, wobei jeweils der Stand der zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichteten Mitglieder zum 30.01. des laufenden Jahres maßgeblich ist:

 

-       bis zu 30 Vereinsmitglieder:              1 Stimme

-       31 – 60 Vereinsmitglieder:                 2 Stimmen

-       ab 61 Vereinsmitglieder:                    3 Stimmen

 

Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Jedes Ehrenmitglied sowie jedes Mitglied des Vorstandes hat jeweils eine Stimme.

(7)       Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

(8)       Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10:    Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)          Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(2)          Beschlussfassung über den Voranschlag

(3)       Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(4)       Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verband;

(5)       Entlastung des Vorstands;

(6)       Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

(7)       Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(8)       Ausschluss von Verbandsmitgliedern

(9)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes;

(10)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11:    Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Sportkoordinator und dem Technischen Koordinator.

(2)       Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)       Der Vorstand hat zudem das Recht weitere Funktionäre des Verbandes in den Vorstand einzuberufen. Diese Funktionäre sind im Vorstand lediglich beratend tätig und haben kein Stimmrecht.

(4)       Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(5)       Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8)       Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 

(9)       Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

(10)     Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12:    Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)          Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(2)          Vorbereitung der Generalversammlung;

(3)       Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4)       Verwaltung des Verbandsvermögens;

(5)       Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern;

(6)       Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes

 

§ 13:    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)       Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte.

(2)       Der Präsident vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten, in Geldangelegenheiten des Kassiers.

(3)       Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(4)       Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(5)       Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.

(6)       Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ 14:    Rechnungsprüfer

(1)       Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)       Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3)       Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15:    Schiedsgericht

(1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2)       Das Schiedsgericht setzt sich aus je zwei von den streitenden Parteien zu bestellenden Verbandsmitgliedern und einem von den Streitparteien zu wählenden Vorsitzenden aus dem Vorstand oder einem weiteren Verbandsmitglied zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

 

§ 16:    Freiwillige Auflösung des Verbands

(1)       Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer auch zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)       Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung dessen zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.

(3)       Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zuzuwenden, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

§ 17:    Daten der Mitglieder:

Die personenbezogenen Daten Name, Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefon, Anschrift, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und E-Mailadresse der Vereinsmitglieder werden vom Verein zum Zweck der Mitgliederverwaltung und Beitragsvorschreibung verarbeitet und an den Landesverband „Vorarlberger Triathlon Verband – ZVR: 214718843“ und den Fachverband „Österreichischer Triathlon Verband“ im Sinne und unter Einhaltung der Satzung und der Durchführungsbestimmungen gem. § 29 Abs 2 des Vorarlberger Triathlon Verband/Österreicher Triathlon Verband weitergegeben.